**Einkaufsbedingungen (EB) Schwab Metall GmbH**
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Materialien, Bauteilen, Komponenten, Dienstleistungen und Werkleistungen durch die Schwab Metall GmbH.
1.2 Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie schriftlich akzeptiert wurden.
1.3 Die Annahme einer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
2. Bestellung & Vertragsabschluss
2.1 Massgebend für den Auftrag sind ausschliesslich die Bestellungen, technischen Unterlagen und Spezifikationen der Schwab Metall GmbH.
2.2 Änderungen, Mehrleistungen oder Anpassungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Schwab Metall GmbH.
2.3 Auftragsbestätigungen müssen innert 3 Arbeitstagen erfolgen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die Bestellung als akzeptiert.
3. Preise
3.1 Preise sind Fixpreise und verstehen sich netto, exkl. MwSt., inklusive Verpackung, Transport und allen Nebenkosten, sofern nicht anders vereinbart.
3.2 Nachträgliche Preisänderungen sind ausgeschlossen, sofern diese nicht schriftlich vereinbart wurden.
3.3 Allfällige zusätzliche Kosten werden nur vergütet, wenn sie vorgängig schriftlich genehmigt wurden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zahlungsfrist: 30 Tage netto ab korrektem Rechnungseingang.
4.2 Rechnungen müssen auf eine Bestellung oder Liefernummer Bezug nehmen.
4.3 Skonto oder Rabatte gelten gemäss individueller Vereinbarung.
5. Liefertermine
5.1 Vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Verzögerungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.3 Bei Lieferverzug behält sich die Schwab Metall GmbH folgende Rechte vor:
• Schadensersatz für Mehrkosten oder Terminverschiebungen
• Rücktritt vom Vertrag
• Beschaffung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten (Ersatzvornahme)
5.4 Teillieferungen sind nur mit Genehmigung der Schwab Metall GmbH zulässig.
6. Lieferung & Verpackung
6.1 Die Lieferung erfolgt frei Haus an die Schwab Metall GmbH oder an eine definierte Baustelle.
6.2 Verpackung und Transport müssen eine unbeschädigte Lieferung sicherstellen.
6.3 Gefahrenübergang findet erst mit Anlieferung und Kontrolle durch die Schwab Metall GmbH statt.
7. Qualität & Prüfung
7.1 Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen den geltenden Normen, technischen Unterlagen, Zeichnungen und branchenüblichen Qualitätsstandards entsprechen.
7.2 Schwab Metall GmbH ist berechtigt, gelieferte Ware zu prüfen. Mängel können jederzeit innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstandet werden.
7.3 Bei mangelhafter Lieferung stehen der Schwab Metall GmbH folgende Rechte zu:
• kostenloser Ersatz oder Nachbesserung
• Minderung oder Rücktritt
• Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten
7.4 Der Lieferant haftet für sämtliche Folgekosten, die durch mangelhafte Lieferung entstehen (z. B. Montageverzögerungen, Ausbau/Einbaukosten, Baustellenunterbruch).
8. Dokumentation & Rückverfolgbarkeit
8.1 Lieferscheine, Prüfprotokolle, Zertifikate oder Materialnachweise (z. B. EN 1090, Werkstoffzertifikate) müssen mit jeder Lieferung mitgeliefert werden, sofern relevant.
8.2 Fehlende Dokumente gelten als unvollständige Lieferung.
9. Sicherheit & Umwelt
9.1 Der Lieferant garantiert die Einhaltung aller relevanten Sicherheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften.
9.2 Gefährliche Stoffe sind entsprechend zu kennzeichnen und ordnungsgemäss zu verpacken.
10. Geheimhaltung
10.1 Alle Informationen, Zeichnungen und technischen Unterlagen bleiben Eigentum der Schwab Metall GmbH und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher projektrelevanter Daten.
11. Gewährleistung & Haftung
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 2 Jahre ab Lieferung oder ab Montageabschluss, sofern der Lieferant auch Leistungen vor Ort erbringt.
11.2 Für verdeckte Mängel haftet der Lieferant auch über diese Frist hinaus.
11.3 Der Lieferant haftet uneingeschränkt für Schäden, die aus fehlerhaften Lieferungen, Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder Terminverzögerungen entstehen.
12. Subunternehmer
12.1 Der Einsatz von Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Schwab Metall GmbH zulässig.
12.2 Der Lieferant bleibt für deren Leistungen voll verantwortlich.
13. Rücktrittsrecht
13.1 Schwab Metall GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
• der Lieferant wiederholt Termine nicht einhält
• die Lieferung mangelhaft ist
• der Lieferant insolvent zu werden droht
13.2 Bereits erbrachte Leistungen werden nur bezahlt, wenn sie für das Projekt verwendbar sind.
14. Gerichtsstand & anwendbares Recht
14.1 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
14.2 Gerichtsstand ist der Kanton Freiburg.
